Was kostet es?

Die Honorierung der Tätigkeit erfolgt entweder nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder wird frei vereinbart. Hierbei sind Zeit- oder Pauschalhonorare möglich. In jedem Falle richtet sich die Höhe des Honorars nach dem Streitwert und nicht nach dem Umfang der Tätigkeit oder deren Erfolg.

Bei Forderungen ist der Streitwert in der Regel mit der Forderungssumme identisch. Bei Mietstreitigkeiten bemisst sich dieser Wert aus dem 12-fachen des monatlichen Mietzinses, so z.B. bei Kündigungen bzw. aus der Höhe des Mietrückstandes, wenn der Mieter es versäumt hat die Monatsmiete zu begleichen.

Die Rechtsanwaltsgebühren werden demjenigen auferlegt, der bei einem Rechtsstreit unterliegt. Kommt es zu einer Einigung bzw. einem Vergleich, werden die Gerichtsgebühren in der Regel entsprechend der Vergleichsquote unter den Parteien aufgeteilt. Ebenfalls ist es denkbar, dass sich die Parteien dahingehend einigen, dass jeder die Kosten seines eigenen Anwaltes trägt und die Gerichtskosten zu gleichen Teilen belastet werden.

Bei der Berechnung der Kosten sind Rechtsanwälte an bestimmte Rahmengebühren gebunden. Überdies ist zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren zu unterscheiden:


-> An außergerichtlichen Gebühren
-> An gerichtlichen Gebühren


An außergerichtlichen Gebühren:

  1. Beratungsgebühr gem. 2100 VV RVG
    Die Beratungsgebühr wird berechnet, wenn der Mandant eine mündliche Auskunft erhält. Dem Rechtsanwalt steht dann eine Beratungsgebühr zwischen 0,1 und 1,0 Gebühren zu, die nach dem Gegenstandswert berechnet wird. Ist der Mandant Verbraucher und beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf ein erstes Beratungsgespräch, so betragen die Gebühren maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
    Die vorgenannten Gebühren werden bei weiterer Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit, z.B. im Falle des Auftretens nach aussen oder vor Gericht, auf die neu anfallenden Gebühren angerechnet.

  2. Geschäftsgebühr gem. 2400 VV RVG
    Die Geschäftsgebühr wird berechnet, wenn der Rechtsanwalt mit der Gegenseite korrespondiert ( z.B. Schreiben fertigt, Schriftsätze einreicht ) oder Verträge prüft. Diese Gebühr wird bei der Auftragserteilung fällig und beträgt je nach Umfang und Schwere der Tätigkeit zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren.

    Bei einem Streitwert von 2.500,00 € bedeutet dies ein Gebührenrahmen zwischen 80,50 € und 402,50 €.

    Wir der Anwalt in einer Angelegenheit zunächst außergerichtlich, anschließend jedoch in einem Gerichtsverfahren tätig, so werden die außergerichtlich angefallenen Gebühren zu 50 % auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

  3. Erhöhungsgebühr gemäß 1008 VV RVG
    Die Erhöhungsgebühr wird berechnet, wenn mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit, z.B. Eheleute, den Rechtsanwalt beauftragen.

  4. Hebegebühren gemäß 1009 VV RVG
    Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis einschließlich 2.500,00 € - 1 %, von dem Mehrbetrag bis einschliesslich 10.000,00 € - 0,5 % und von dem Mehrbetrag über 10.000,00 € - 0,25 % als zusätzliches Honorar.

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An gerichtlichen Gebühren

  1. Verfahrensgebühr gemäß 3100 VV RVG
    Die Verfahrensgebühr entsteht, wenn in einer Sache eine Klage bei Gericht eingereicht wird. Dem Rechtsanwalt steht dann immer ein Gebührensatz in Höhe von 1,3, zu.
    Bei einem Streitwert in Höhe von 2.500,00 € bedeutet dies ein Betrag in Höhe
    von 209,30 €.

  2. Terminsgebühr, gemäß 3104 VV RVG
    Die Terminsgebühr wird berechnet, wenn in einem Prozess verhandelt, die Sachlage erörtert und in die Beweisaufnahme eingetreten wird. Die Terminsgebühr entsteht in Höhe einer 1,2-fachen Gebühr.

    Bei einem Streitwert von 2.500,00 € entspricht dies 193,20 €.


  3. Einigungsgebühr gemäß 1000 bzw. 1003 VV RVG
    Die Einigungsgebühr kann bei au&szlich;ergerichtlicher (1000 VV RVG) oder gerichtlicher Tätigkeit (1003 VV RVG) entstehen und zwar immer dann, wenn die Parteien einen Kompromiss erarbeiten, der zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreites führt. Bei der außergerichtlichen Einigung wird eine 1,5 Gebühr, bei der gerichtlichen eine 1,0 Gebühr erhoben.

    Bei einem Streitwert von 2.500,00 € würden im Falle einer außergerichtlichen Einigung ein Betrag in Höhe von 241,50 €, im Falle einer gerichtlichen Einigung 161,00 € anfallen.

    Warum dieser Unterschied?

    Der Rechtsanwalt erhält aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs eine 1,5 Gebühr, damit er Streitigkeiten vom Gericht fernhält und somit die Gerichte entlastet. Außerdem fallen bei einer solchen Einigung bestimmte Gebühren erst gar nicht an, weshalb Sie als Mandant Geld sparen.
    Sicher haben Sie Verständnis dafür, dass hier aus Platzgründen nicht alle Gebühren erklärt werden können. Die für Sie wichtigsten wurden aber soeben dargestellt. Die Gebühren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Bußgeld- oder Strafsachen sind jedoch anders zu berechnen. Bitte fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.

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