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Was kostet
es?
Die Honorierung der Tätigkeit erfolgt entweder nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) oder wird frei vereinbart. Hierbei sind Zeit- oder Pauschalhonorare
möglich. In jedem Falle richtet sich die Höhe des Honorars nach
dem Streitwert und nicht nach dem Umfang der Tätigkeit oder deren
Erfolg.
Bei Forderungen ist der Streitwert in der Regel mit der Forderungssumme
identisch. Bei Mietstreitigkeiten bemisst sich dieser Wert aus dem 12-fachen
des monatlichen Mietzinses, so z.B. bei Kündigungen bzw. aus der
Höhe des Mietrückstandes, wenn der Mieter es versäumt hat
die Monatsmiete zu begleichen.
Die Rechtsanwaltsgebühren werden demjenigen auferlegt, der bei einem
Rechtsstreit unterliegt. Kommt es zu einer Einigung bzw. einem Vergleich,
werden die Gerichtsgebühren in der Regel entsprechend der Vergleichsquote
unter den Parteien aufgeteilt. Ebenfalls ist es denkbar, dass sich die
Parteien dahingehend einigen, dass jeder die Kosten seines eigenen Anwaltes
trägt und die Gerichtskosten zu gleichen Teilen belastet werden.
Bei der Berechnung der Kosten sind Rechtsanwälte an bestimmte Rahmengebühren
gebunden. Überdies ist zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen
Gebühren zu unterscheiden:
An außergerichtlichen Gebühren:
- Beratungsgebühr gem. 2100 VV RVG
Die Beratungsgebühr wird berechnet, wenn der Mandant eine mündliche
Auskunft erhält. Dem Rechtsanwalt steht dann eine Beratungsgebühr
zwischen 0,1 und 1,0 Gebühren zu, die nach dem Gegenstandswert berechnet wird.
Ist der Mandant Verbraucher und beschränkt sich die Tätigkeit
des Rechtsanwaltes auf ein erstes Beratungsgespräch, so betragen
die Gebühren maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Die vorgenannten Gebühren werden bei weiterer Tätigkeit in der gleichen
Angelegenheit, z.B. im Falle des Auftretens nach aussen oder vor Gericht,
auf die neu anfallenden Gebühren angerechnet.
- Geschäftsgebühr gem. 2400 VV RVG
Die Geschäftsgebühr wird berechnet, wenn der Rechtsanwalt
mit der Gegenseite korrespondiert ( z.B. Schreiben fertigt, Schriftsätze
einreicht ) oder Verträge prüft. Diese Gebühr wird bei
der Auftragserteilung fällig und beträgt je nach Umfang und
Schwere der Tätigkeit zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren.
Bei einem Streitwert von 2.500,00 € bedeutet dies ein Gebührenrahmen
zwischen 80,50 € und 402,50 €.
Wir der Anwalt in einer Angelegenheit zunächst außergerichtlich,
anschließend jedoch in einem Gerichtsverfahren tätig, so werden
die außergerichtlich angefallenen Gebühren zu 50 % auf die Gebühren
des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
- Erhöhungsgebühr gemäß
1008 VV RVG
Die Erhöhungsgebühr wird berechnet, wenn mehrere Auftraggeber
in einer Angelegenheit, z.B. Eheleute, den Rechtsanwalt beauftragen.
- Hebegebühren gemäß 1009 VV
RVG
Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für
die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis einschließlich
2.500,00 € - 1 %, von dem Mehrbetrag bis einschliesslich 10.000,00
€ - 0,5 % und von dem Mehrbetrag über 10.000,00 € - 0,25
% als zusätzliches Honorar.
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An gerichtlichen Gebühren
- Verfahrensgebühr gemäß 3100
VV RVG
Die Verfahrensgebühr entsteht, wenn in einer Sache eine Klage bei
Gericht eingereicht wird. Dem Rechtsanwalt steht dann immer ein Gebührensatz
in Höhe von 1,3, zu.
Bei einem Streitwert in Höhe von 2.500,00 € bedeutet dies
ein Betrag in Höhe
von 209,30 €.
- Terminsgebühr, gemäß 3104
VV RVG
Die Terminsgebühr wird berechnet, wenn in einem Prozess verhandelt,
die Sachlage erörtert und in die Beweisaufnahme eingetreten wird.
Die Terminsgebühr entsteht in Höhe einer 1,2-fachen Gebühr.
Bei einem Streitwert von 2.500,00 € entspricht dies 193,20 €.
- Einigungsgebühr gemäß 1000
bzw. 1003 VV RVG
Die Einigungsgebühr kann bei au&szlich;ergerichtlicher (1000 VV RVG)
oder gerichtlicher Tätigkeit (1003 VV RVG) entstehen und zwar immer
dann, wenn die Parteien einen Kompromiss erarbeiten, der zur endgültigen
Beilegung des Rechtsstreites führt. Bei der außergerichtlichen
Einigung wird eine 1,5 Gebühr, bei der gerichtlichen eine 1,0 Gebühr
erhoben.
Bei einem Streitwert von 2.500,00 € würden im Falle einer
außergerichtlichen Einigung ein Betrag in Höhe von 241,50 €,
im Falle einer gerichtlichen Einigung 161,00 € anfallen.
Warum dieser Unterschied?
Der Rechtsanwalt erhält aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs
eine 1,5 Gebühr, damit er Streitigkeiten vom Gericht fernhält
und somit die Gerichte entlastet. Außerdem fallen bei einer solchen
Einigung bestimmte Gebühren erst gar nicht an, weshalb Sie als
Mandant Geld sparen.
Sicher haben Sie Verständnis dafür, dass hier aus Platzgründen
nicht alle Gebühren erklärt werden können. Die für
Sie wichtigsten wurden aber soeben dargestellt. Die Gebühren
für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Bußgeld- oder Strafsachen
sind jedoch anders zu berechnen. Bitte fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.
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